Automatisiertes Abrufverfahren zum maschinell geführten Grundbuch


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Das automatisierte Abrufverfahren zum Elektronischen Grundbuch setzt eine Zulassung voraus und ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die Zulassung ist schriftlich (auf dem Postweg oder per Fax unter 03445/282000) bei dem Oberlandesgericht Naumburg zu beantragen. Das Anmeldeformular und die dazugehörige Anlage mit eingedruckter Adresse finden Sie unter „Neuanmeldung.
Einen elektronischen Schlüssel (Zertifikat) und ein Kennwort für den Datenzugriff erhalten Sie im Zulassungsverfahren.

Wenn Sie bereits am bisherigen ISDN-Abrufverfahren teilgenommen haben und auf die neue Zugriffstechnik umsteigen möchten, ist lediglich eine Mitteilung an das Oberlandesgericht erforderlich. Ein entsprechendes Formblatt finden Sie hinter dem Button „Ummeldung“

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen zur Verfügung

a) für Fragen zum Zulassungsverfahren:

Präsident des Oberlandesgerichts,
z.Hd. Herrn Seidler, Tel.: 03445/28-2017,
E-Mail: olg@justiz.sachsen-anhalt.de

b) für technische Fragen:

Hotline der Zentralen Grundbuchdatenstelle, Tel.: 039298-62396
E-Mail: edv-grundbuch@justiz.sachsen-anhalt.de


Am automatisierten Abrufverfahren können teilnehmen:

Gruppe 1:
      

  • Notare
  • Behörden
  • Gerichte
  • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Gruppe 2: Personen oder Stellen, die

  • vom Eigentümer zur Einsicht ermächtigt wurden
  • an dem Grundstück dinglich berechtigt sind
  • die Zwangsvollstreckung betreiben

Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren berechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem durch den in §§ 12 und 12a der Grundbuchordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblatts. Für alle Teilnehmer gilt daher, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben müssen. Die Teilnehmer der Gruppe 2 müssen das Vorhandensein dieses berechtigten Interesses in jedem Einzelfall besonders darlegen (eingeschränktes Abrufverfahren).

Generelle Voraussetzung für die Teilnahme am Abrufverfahren ist, dass

  • diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
  • aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
  • aufseiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.

Für die Recherche stehen Ihnen im Abrufverfahren zur Verfügung:

  • Das rechtsverbindliche Grundbuch. Eine Recherche ist nur mit der Grundbuchbezeichnung (Gemarkung, Blattnummer) möglich.
  • Flurstücks- und Eigentümerverzeichnis: Hilfsverzeichnis zur Ermittlung von Grundbuchbezeichnungen anhand von Eigentümer-, Adress- oder Flurstücksangaben.
  • Markentabelle: Verzeichnis der noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu einem Grundbuch.

Für die Teilnahme am Verfahren entstehen grundsätzlich folgende Kosten:

Gültig ab 01. Oktober 2009


Die Höhe der Abrufgebühren richtet sich nach Nr. 701, 702 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu Art. 3 ERVGBG.
Der Abruf eines Grundbuchblattes kostet 8,00 Euro. Der Abruf von Dokumenten, die zu den Grundakten genommen werden, kostet 1,50 Euro.
Die monatliche Grundgebühr entfällt. Die derzeitige Ermäßigung bei Folgeabrufen entfällt.
Für den Abruf von Daten aus Hilfsverzeichnissen (z. B. Eigentümerverzeichnis) wird keine Gebühr erhoben.


 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landes (www.sachsen-anhalt.de) oder des Ministeriums der Justiz (www.mj.sachsen-anhalt.de).